Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 30 (weggefallen)
Stand: 01.07.2021
Für § 30 AEG 1994 liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 30 AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.05.2012 – 7 VR 4.12Zitiert von 7
- BVerwG, 24.05.2012 – 7 VR 4/12Errichtung und Betrieb einer Höchstspannungsleitung; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss; summarische Prüfung der Sach- und RechtslageZitiert von 1
- BVerwG, 21.09.2010 – 7 A 7/10Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung; Inanspruchnahme von bereits mit Leitungsrechten belasteten Grundstücken; Nachbarschutz
- BVerwG, 21.09.2010 – 7 A 7.10Zitiert von 15
- BVerwG, 22.07.2010 – 7 VR 4.10Zitiert von 41
- BVerwG, 22.07.2010 – 7 VR 4/10, 7 VR 4/10 (7 A 7/10)Einstweiliger Rechtsschutz; Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung; Inanspruchnahme von bereits mit Leitungsrechten belasteten Grundstücken; NachbarschutzZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 22.01.2004 – 4 A 4.03Zitiert von 31
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 AEG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 30 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1730)
BGBl. 2021 I S. 1730
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 824)
BGBl. 2015 I S. 824
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.